Zur Einstimmung haben wir ein sehr cooles Video in Youtube gefunden, welches Euch schon sehr gut auf die verschiedenen, jedoch auch verwirrenden Möglichkeiten, vorbereitet.
Schaut selbst:
Wer Elternzeit in Anspruch nehmen will, benötigt viele Informationen. Die meisten Eltern haben insbesondere Fragen zu den formalen Abläufen. Wichtig ist dabei auch, ob man sich die Elternzeit überhaupt leisten kann, sprich: wie viel Elterngeld es gibt.
Die Elternzeit kann von Ihnen als Mutter oder Vater wahrgenommen werden, nachdem Sie ein Kind bekommen haben. Doch nicht nur als leibliche Eltern können Sie von der gesetzlich zustehenden Elternzeit profitieren – auch Adoptiveltern oder Pflegeeltern dürfen hiervon Gebrauch machen und sich somit für bis zu 36 Monate von der Arbeit freistellen zu lassen.
Diese Zeit können Sie nutzen, um sich umfassend um Ihr Kind zu kümmern, um Zeit mit der Familie zu verbringen und auch, um sich mit der neuen Familiensituation erst einmal zurechtzufinden. Für die Elternzeit gelten in Deutschland klare Vorgaben und Regelungen. Diese sollten Sie kennen, damit Sie am Ende möglichst umfassend von der Elternzeit profitieren können.
Während der Elternzeit besteht voller Kündigungsschutz.
Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und schwanger sind oder ein Kind stillen. Geschützt werden sowohl die Mütter als auch die Kinder, sowohl vor der Geburt als auch danach. Zum Mutterschutz gehören unter anderem
Die Mutterschutzfrist ist ein Zeitraum von mehreren Wochen vor und nach der Geburt. In diesem Zeitraum dürfen Sie nicht arbeiten. Die Mutterschutzfristen
Wenn Ihr Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt kommt, dann dauert die Mutterschutzfrist insgesamt trotzdem 14 Wochen. Sie endet also nicht schon 8 Wochen nach der Geburt, sondern ein paar Tage später - so viele Tage später, wie Ihr Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt gekommen ist.
Anders ist es, wenn Ihr Kind so früh auf die Welt gekommen ist, dass es medizinisch als Frühgeburt gilt (zum Beispiel wenn Ihr Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt). Bei einer Frühgeburt besteht der Mutterschutz 12 Wochen nach der Geburt. Damit erhöht sich die gesamte Mutterschutzfrist von 14 Wochen auf 18 Wochen.
Schwangere Frauen und Mütter genießen rund um die Geburt besonderen Schutz. Damit erwerbstätigen Frauen dadurch kein finanzieller Nachteil entsteht, können Sie Mutterschaftsgeld beantragen.
Die Krankenversicherung zahlt Ihnen Mutterschaftsgeld, wenn Sie freiwillig oder pflichtversichertes Mitglied sind und Anspruch auf Krankengeld haben. Weitere Voraussetzungen sind:
Das Mutterschaftsgeld wird für die Dauer des gesetzlichen Mutterschutzes gezahlt.
Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, Sie müssen also keine Steuern dafür zahlen. Allerdings unterliegt das Elterngeld dem sogenannten "Progressionsvorbehalt". Das heißt: Das Elterngeld wird berücksichtigt, wenn Ihr Steuersatz berechnet wird. Das kann dazu führen, dass Sie einen höheren Steuersatz bekommen. Dann müssen Sie für Ihr übriges Einkommen mehr Steuern zahlen. Deshalb müssen Sie das Elterngeld auch in Ihrer Steuererklärung angeben.
Beachten Sie: Haben Sie noch nie eine Steuererklärung eingereicht, so verpflichtet Sie der Elterngeldbezug dazu, eine Steuererklärung für den Zeitraum der bezogenen Leistung abzugeben. Zur Steuererklärung verpflichtet sind Sie auch, wenn Sie Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder andere Lohnersatzleistungen bekommen. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder bei meinem Mann.
Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll den Eltern ermöglichen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen.
Elterngeld schafft einen Ausgleich, falls die Eltern weniger Einkommen haben, weil sie nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Dadurch hilft das Elterngeld, die finanzielle Lebensgrundlage der Familien zu sichern. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.
Elterngeld gibt es in drei Varianten:
Diese Varianten können Sie miteinander kombinieren.
Als Einkommen werden alle Einkünfte aus Ihrer nicht-selbstständigen Tätigkeit im Bemessungszeitraum berücksichtigt.
Auch die Einkünfte aus einer Neben-Beschäftigung zählen zum Einkommen, zum Beispiel aus einem „Minijob“.
Nicht berücksichtigt werden sonstige Bezüge. Dazu zählen Lohnbestandteile, die nicht fortlaufend gezahlt werden, zum Beispiel Abfindungen oder Leistungsprämien, Provisionen, 13. Monatsgehälter, Urlaubsgelder und Weihnachtsgelder.
Steuerfreie Einnahmen werden ebenfalls nicht berücksichtigt, zum Beispiel:
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